Jetzt anrufen und beraten lassen!

Kontakt

Ausstellung & Büro

Gewerbegebiet Zange
Lindenstraße 143
53721 Siegburg
Tel. 0 22 41 / 6 38 86

MO – DO

8.00 – 17.00 Uhr

FR

8.00 – 15.00 Uhr

Allgemeine Geschäftsbedingungen Glas Merten GmbH

1. Anwendungsbereich

1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Wenn es sich um Bauleistungen handelt, die „Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B und C“.

1.2. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, sowie sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

1.3. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

1.4. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen in unserem Hause aus und sind auch auf unserer Homepage einsehbar.

2. Angebote

2.1. Wird das Angebot aufgrund von Unterlagen des Auftraggebers wie Abbildungen und Zeichnungen einschließlich Maßangaben erstellt, so sind diese Unterlagen nur verbindlich, wenn im Angebot auf sie Bezug genommen wird.

2.2. Das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvorschlägen sowie den von uns erstellten Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns vor. Sie gehen nach Bezahlung in das Eigentum des Auftraggebers über.

2.3. Waren, die sich bereits in Produktion befinden, können nicht mehr geändert werden und müssen, wie bestellt abgenommen werden. Änderungen können nur vorgenommen werden, solange das Glas nicht zugeschnitten wurde, und können Lieferverzögerungen zur Folge haben.

2.4. An Angebote halten wir uns 14 Tage gebunden. Bei Änderungen der Angebote ist eine Neukalkulation erforderlich.

3. Lieferung, Lieferfristen und Gefahrenübergang

3.1. Sofern ein Liefertermin nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlicher Termin von uns zugesagt wurde, handelt es sich bei unseren Terminangaben um unverbindliche Anhaltspunkte. Ein verbindlicher Termin kann erst nach schriftlicher und verbindlicher Vorlage aller technischen und sonstigen Einzelheiten eines Auftrages zugesagt werden. Jede Änderung dieser Details entbindet Glas Merten GmbH von der Terminzusage. Das Verstreichen von vereinbarten Fixterminen befreit den Käufer nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Lieferung nach Ablauf der Frist ablehnen wird.

3.2. Mit der Übergabe der Ware an den Käufer, geht auch die Gefahr auf den Käufer über. Bei Auslieferung mit unseren Fahrzeugen geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware an dem von ihm angegebenen Ort bereitgestellt wird. Üblicherweise erfolgt die Lieferung von Waren, frei Bordsteinkante, wenn nicht anders verabredet. Bei Warenlieferungen inkl. Montage übernimmt Glas Merten GmbH die Haftung.

3.3. Sollte es zu Montageverzögerungen die vom Auftraggeber aus gehen von mehr als 3 Monaten nach Bestellung der Ware kommen, ist die komplette Rechnung ohne Abzug zu zahlen.

Die Ware lagert dann auf Auftraggeber Risiko auf unserem Werkgelände.

Für Beschädigungen, Kratzer oder ähnliches kann dann keine Haftung übernommen werden.

4. Preise

4.1. Die Preise sind, soweit nichts anderes angegeben, ohne Mehrwertsteuer.

4.2. Erfolgt die Lieferung oder Leistung vereinbarungsgemäß oder aus Gründen, die Glas Merten GmbH nicht zu vertreten hat, 2 Monate nach Vertragsabschluss oder später, verpflichten sich die Vertragspartner, bei Änderung der Preisermittlungsgrundlagen über den Preis neu zu verhandeln.

4.3. Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsbedingung kann nicht geltend gemacht werden. Jegliche nachträgliche Änderung der Leistung auf Wunsch des Kunden berechtigt Glas Merten GmbH zu einer Preisanpassung. Wir sind berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten.

5. Leistungsvorbehalt

5.1. Von uns angegebene Lieferfristen gelten von dem Tag an, an dem uns der Auftraggeber verbindliche Maße und Angaben vollständig und zweifelsfrei zur Verfügung stellt, sofern er dazu verpflichtet ist. Sollte Glas Merten GmbH für das Aufmaß verantwortlich sein, so muss der Auftraggeber rechtzeitig die notwendigen Vorleistungen erbringen.

5.2. Fälle höherer Gewalt und unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse wie z. B. Arbeitskämpfe bei unseren Vorlieferanten, Rohstoffmangel, Transportbruch, Elementarschäden sowie Lieferverzögerungen oder Fehllieferungen unserer Lieferanten, für deren Verlässlichkeit wir grundsätzlich einstehen, berechtigen Glas Merten GmbH, zu entsprechend späteren Terminen zu leisten und Teilleistungen zu erbringen.

6. Gewährleistung

6.1. Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Besteller zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen Mängel sind spätestens binnen 2 Tagen schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gemäß §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.

6.2. Herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten, Farbtönungen, sowie in dem Draht-Strukturlauf sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig.

6.3. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge leistet Glas Merten GmbH Gewähr im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Für Bauleistungen gilt § 13 VOB/B.

6.4. Keine Mängel stellen beispielsweise folgende technisch-physikalisch bedingte Erscheinungen an Gläsern dar:

  • Unauffällige optische Erscheinungen
  • Farbige Spiegelungen (Interferenzen)
  • Optische Erscheinungen bei Isoliergläsern und bei vorgespannten Gläsern
  • Verzerrungen des äußeren Spiegelbildes („Doppelscheibeneffekt“) bei Isoliergläsern
  • Aufhängepunkte bei vorgespannten, Biegenarben bei gewölbten Gläsern.
  • Glasbruch nach abgenommener Montage
  • Farbgenauigkeit bei lackierten Gläsern

6.5. Bei ESG kann es durch Nickelsulfid-Einschlüsse zu Spontanbrüchen kommen. Durch einen Heat-Soak Test (Heisslagerungstest) kann dieses Risikogemindert werden. Aber auch mit den modernsten Tests (ESG-H) ist es heute leider nicht möglich, derartige Scheiben zu 100 % auszusortieren, so dass ein nicht vermeidbares Restrisiko verbleibt. Sollten Brüche auftreten, so stellen diese keinen Reklamationsgrund dar! Jegliche Ansprüche, gegen Glas Merten GmbH sind ausgeschlossen.

6.6. Visuelle Beurteilung von Glas:

Bewertet wird die im eingebauten Zustand verbleibende lichte Glasfläche. Glaserzeugnisse in der Ausführung mit beschichteten Gläsern, in der Masse eingefärbten Gläsern, Verbundgläsern oder vorgespannten Gläsern (Ein-scheiben-Sicherheitsglas, teilvorgespanntes Glas). Die Richtlinie gilt nicht für Glas in Sonderausführungen, wie z.B. Glas mit eingebauten Elementen im Scheibenzwischenraum (SZR) oder im Verbund, Glaserzeugnisse unter Verwendung von Ornamentglas, Drahtglas, Sicherheits-Sonderverglasungen (Einbruchhemmende Verglasungen) Brandschutzverglasungen und nicht transparenten Glaserzeugnissen. Diese Glaserzeugnisse sind in Abhängigkeit der verwendeten Materialien, der Produktionsverfahren und der entsprechenden Herstellerhinweise zu beurteilen.

Die Bewertung der visuellen Qualität der Kanten von Glaserzeugnissen ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie. Bei nicht allseitig gerahmten Konstruktionen entfällt für die nicht gerahmten Kanten das Betrachtungskriterium Falz Zone. Der geplante Verwendungszweck ist bei der Bestellung anzugeben. Für die Betrachtung von Glas in Fassaden in der Außenansicht sollten besondere Bedingungen vereinbart werden.

Generell ist bei der Prüfung der Durchsicht durch die Verglasung, d.h. die Betrachtung des Hintergrundes und nicht die Aufsicht maßgebend. Dabei dürfen die Beanstandungen nicht besonders markiert sein. Die Prüfung der Verglasungen gemäß der Tabelle nach Abschnitt 3 ist aus einem Abstand von mindestens 1 m von innen nach außen und aus einem Betrachtungswinkel, welcher der allgemein üblichen Raumnutzung entspricht, vorzunehmen. Geprüft wird bei diffusem Tageslicht (wie z.B. bedecktem Himmel) ohne direktes Sonnenlicht oder künstliche Beleuchtung. Die Verglasungen innerhalb von Räumlichkeiten (Innenverglasungen) sollen bei normaler (diffuser), für die Nutzung der Räume vorgesehener Ausleuchtung unter einem Betrachtungswinkel vorzugsweise senkrecht zur Oberfläche geprüft werden. Eine eventuelle Beurteilung der Außenansicht erfolgt im eingebauten Zustand unter üblichen Betrachtungsabständen.

Prüfbedingungen und Betrachtungsabstände aus Vorgaben in Produktnormen für die betrachteten Verglasungen können hiervon abweichen und finden in dieser Richtlinie keine Berücksichtigung. Die in diesen Produktnormen beschriebenen Prüfbedingungen sind am Objekt oft nicht einzuhalten.

6.7. Der Besteller ist verpflichtet, jegliche Lieferung in allen Stücken und Einzelteilen bei
Übergabe auf Beschädigungen zu untersuchen.

6.8. Bei Reparaturen kann es im Einzelfall zu Farbunterschieden im Glas kommen, stellt dies keine Reklamation dar.

Bei Beschädigungen an Kundeneigenen Beschlägen (Fenster/GGA/Duschen) die auf mangelnde Wartung / Pflege zurückzuführen ist übernehmen wir keinerlei Haftung.

6.9. Auf Elektroteile (Rollladen Motor, Lampen, Leuchtmittel, LED usw.) gewähren wir 1 Jahr Garantie.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Das Eigentum geht erst mit vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen, die bei Besitzübertragung bestehen, auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind.

7.2. Bei Bearbeitung von fremden, uns nicht gehörenden Materialien übernehmen wir keinerlei Haftung. Das Bruchrisiko geht immer zu Lasten des Auftraggebers.
Ein Ersatz wird nur gegen eine entsprechende Vergütung geliefert. Die Preise sind mit der Glas Merten GmbH auszuhandeln.

7.3. Wird die von Glas Merten GmbH gelieferte Ware veräußert oder verbaut, so werden die dadurch entstehenden Kaufpreis- oder Werklohnforderungen schon jetzt an uns abgetreten, und zwar in Höhe des Liefergegenstandes.

7.4. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignung, sind dem Besteller nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen.

8. Schadenersatz

8.1. Schadenersatzansprüche gegen Glas Merten GmbH sind ausgeschlossen, sofern wir nicht wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit (auch eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen) oder wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften in Anspruch genommen werden oder Deckung über eine Haftpflichtversicherung besteht. Dieser Haftungsausschluss betrifft Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Gewährleistung und unerlaubter Handlung.

9. Gerichtsstand

9.1. Als Gerichtsstand wird für alle Ansprüche aus Verträgen, denen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, ist Siegburg vereinbart, soweit der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

10. BESTIMMUNGEN FÜR WERKVERTRÄGE

10.1. Für Werkverträge sind zusätzlich die nachstehenden Besonderen Bestimmungen anzuwenden. Für Bauleistungen gilt ergänzend die VOB.

10.2. Angaben des Auftraggebers: Fehler aus den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

10.3. Anpassungsvorbehalt: Unsere Preise verstehen sich für ununterbrochene Abwicklung der von uns zu erbringenden Leistungen in der normalen Arbeitszeit. Für die auf Wunsch des Bestellers durchgeführten Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter nicht vorhergesehenen erschwerten Bedingungen werden, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, die zusätzlich anfallenden Kosten erhoben. Dies gilt auch, wenn auf Verlangen des Bestellers zusätzliche, im Angebot nicht aufgeführte Leistungen zu erbringen sind.

11. Zahlung

11.1. Die Bezahlung des Rechnungsbetrages erfolgt ursprünglich ohne Abzug, soweit nichts anderes ausgehandelt. Rechnungsbeträge sind unverzüglich, bei Lieferung, oder nach Erhalt der Rechnung in Bar, mit Bankkarte oder per Überweisung zu zahlen. In Einzelfällen behalten wir uns vor, eine unmittelbare Zahlung nach Lieferung oder Ausführung zu verlangen. Glas Merten GmbH behält sich vor, eine Anzahlung einzufordern.

11.2. Der Zahlungsverzug tritt mit Erhalt der Rechnung ein.

11.3. Liegt ein wichtiger Grund vor, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ein wichtiger
Grund liegt insbesondere vor, wenn:

a) Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Bestellers fehlen oder wegfallen, soweit dieser nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist seine Vorauszahlung leistet oder hinreichende Sicherheit stellt.

b) Bei Betriebsunterbrechungen oder -störungen wegen höherer Gewalt oder anderen von uns nicht zu vertretenden Hindernissen wie Aufruhr, streik etc.

12. Bestimmungen bei Montageleistungen

Beinhaltet unsere Beauftragung die Montage von Verglasungen, so ist stets und zwingend uns die Möglichkeit einer Selbstvornahme des Aufmaßes zur Bestellung zu geben. Für nicht von uns aufgenommene Maße können wir keinerlei Gewährleistung für deren Richtigkeit übernehmen. Beinhaltet die Beauftragung die Lieferung und Montage von Duschabtrennungen, so wird darauf hingewiesen, dass diese in keinem Falle vollkommen dicht sein können. Technisch bedingt kommt es bei jeder Ganzglas-Duschabtrennung zum Austritt von Wasser in geringem Umfang. Dies ist nicht vermeidbar und stellt insbesondere keinen Mangel unserer Leistung dar.

13. Anzuwendendes Recht

Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach den rechtlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

14. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so ist oder sind sie durch eine Bestimmung zu ersetzen, die wirksam ist und der mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten geschäftlichen Zweck am nächsten kommt.